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Artikel 14 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 14

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.

Schlagworte

Forschungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098698

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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