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Artikel 10 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 10

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen

(1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten.

(3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.

Schlagworte

Alarmplan

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098694

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