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Artikel 1 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bedeutet „Industrieunfall“ ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar
  1. i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder
  2. ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;
  1. b) bedeutet „gefährliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
  2. c) bedeutet „Auswirkungen“ jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere
  1. i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
  2. ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
  3. iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren
  4. iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;
  1. d) bedeutet „grenzüberschreitende Auswirkungen“ schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;
  2. e) bedeutet „Inhaber“ jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;
  3. f) bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
  4. g) bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
  5. h) bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;
  6. i) bedeutet „beteiligte Vertragsparteien“ jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
  7. j) bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098685

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