Amtsdauer der Schiedsrichter
§ 9
(1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Es können jederzeit Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der solcherart bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.
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