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§ 6 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

II. Schiedsrichterkollegien

Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes

§ 6

Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

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