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§ 7 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Schiedsrichterkollegien

§ 7

Für die Wertpapierbörse und für die Warenbörse besteht je ein Schiedsrichterkollegium, deren Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 8 bestellt werden. Die Mitglieder der Wertpapierbörse werden vom Bundesminister für Finanzen, jene der Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.

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