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§ 46 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb

§ 46

Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von Amts wegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, im offenbaren Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Partei steht. Diese Bestimmung findet auf Ausländer keine Anwendung (Art. XIV EGZPO).

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