vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Zurückstellung der Klage

§ 42

Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)