Zuständigkeit bei Börsegeschäften
§ 2
Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das nach dem Gegenstande des Streites zuständige Schiedsgericht zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zuständigkeit bei Börsegeschäften
§ 2
Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das nach dem Gegenstande des Streites zuständige Schiedsgericht zu entscheiden.
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