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§ 28 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Prozesskosten

§ 28

(1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten.

(2) Die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören auch der Beitrag zu den Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens, die staatlichen Stempelgebühren und der Aufwand für die Beiziehung eines Vertreters.

(3) Die Bestimmung der Höhe der Kosten erfolgt durch das Schiedsgericht. Die Kostenentscheidung ist in den Schiedsspruch aufzunehmen.

(4) In Fällen, in welchen eine Partei teils obsiegt, teils unterliegt, oder eine Kostenersatzpflicht wegen verspäteten Vorbringens, unbegründeter Klageerhebung oder verschuldeter oder zufälliger Zwischenfälle behauptet wird, ist die Entscheidung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu fällen.

(5) Kostenfestsetzungen außerhalb einer schiedsgerichtlichen Verhandlung, wenn weder ein Schiedsspruch gefällt noch ein schiedsgerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist, nimmt der Obmann des Schiedsgerichtes unter Zuziehung des Sekretärs vor. Im Fall der Verhinderung des Obmannes tritt an seine Stelle einer der Schiedsrichter des betreffenden schiedsgerichtlichen Senates. Ist keiner der Schiedsrichter mehr im Amt oder ist ein Schiedsgericht noch nicht zusammengetreten, so hat die Kostenfestsetzung durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums gemeinschaftlich mit einem Sekretär zu erfolgen.

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