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§ 26 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Streitverkündigung und Nebenintervention

§ 26

Über die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit (Streitverkündigung, Nebenintervention) haben die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung zu finden.

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