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§ 10 STCW-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Qualitätsnormen

§ 10.

(1) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung werden gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und Prüfer, eingehalten werden.

(2) Die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen haben den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen zu entsprechen. Die Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung.

(3) Die Qualitätsnormen betreffen die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, die vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme, Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleisten sollen.

(4) Alle fünf Jahre erfolgt eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Zeugniserteilung durch entsprechend qualifizierte Personen, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob

  1. 1. alle internen Kontroll-, Überwachungs- und Folgemaßnahmen mit den geplanten Vorkehrungen und schriftlich niedergelegten Verfahren übereinstimmen und wirksam zur Erreichung der vorgegebenen Ziele beitragen;
  2. 2. alle Ergebnisse der unabhängigen Beurteilung schriftlich festgehalten und den jeweiligen Verantwortlichen mitgeteilt werden;
  3. 3. rechtzeitig Maßnahmen zur Behebung von Mängeln getroffen werden;
  4. 4. alle einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der Änderungen über das Qualitatssicherungssystem überwacht werden.

(5) Über die Evaluierung gemäß Abs. 4 wird der Europäischen Kommission unter Verwendung des in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegten Formats binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss ein Bericht übermittelt.

Schlagworte

Kontrollmaßnahme, Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40169304

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