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§ 3 AEV Textil, Leder, Papier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Papierleimungsmittel (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20000782

Dokumentnummer

NOR40009216

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