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§ 7 GLP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2018

§ 7.

(1) Wurden bei einer Inspektion einer Prüfeinrichtung oder Überprüfung von Prüfungen (§ 4 Abs. 1) Abweichungen von den Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt, so sind diese in der Abschlussbesprechung mit dem Leiter der Prüfeinrichtung zu erörtern und in Form einer schriftlichen Aufzeichnung der Prüfeinrichtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) In allen anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist die schriftliche Zusicherung des Leiters der Prüfeinrichtung einzuholen, dass die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden; gegebenenfalls kann eine weitere Inspektion der Prüfeinrichtung oder Überprüfung der Prüfung erforderlich sein.

(3) Liegen jedoch solche Abweichungen vor, dass die Validität der Prüfung oder anderer in der Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen beeinträchtigt werden könnte, so hat der Inspektor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit Bericht zu erstatten; das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat unter Angabe der festgestellten Mängel eine angemessene Frist für deren Behebung anzuordnen.

(4) Wurden Abweichungen im Sinne des Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid festzustellen, dass

  1. 1. die GLP-Konformität der Prüfeinrichtung nicht besteht und
  2. 2. falls auch eine „GLP-Bescheinigung“ ausgestellt wurde, dass die durch diese dokumentierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und ihre Verwendung zur Information über die GLP-Konformität der Prüfeinrichtung nicht mehr zulässig ist, oder
  3. 3. bestimmte von dieser Prüfeinrichtung durchgeführte Prüfungen nicht als Prüfnachweise im Sinne des § 2 Abs. 3 gelten.

(5) Mit der bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist die Prüfeinrichtung aus dem Verzeichnis (§ 6 Abs. 3) zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20000778

Dokumentnummer

NOR40200839

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