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§ 3 GLP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2018

§ 3.

(1) Der Leiter einer Prüfeinrichtung ist für die Einhaltung der im Anhang A festgelegten Grundsätze der Guten Laborpraxis verantwortlich.

(2) Die Prüfeinrichtung hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung sowie jeden Wechsel in der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden; dies gilt auch für die Mitteilung, dass die Prüfeinrichtung nicht mehr Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 durchführt.

(3) Sofern eine Prüfeinrichtung eine externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt, so hat der Leiter der Prüfeinrichtung sicherzustellen, dass diese beauftragte externe Stelle die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhält und die Art der Prüftätigkeit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit meldet. Sofern ein österreichisches Labor von einer ausländischen Prüfeinrichtung als externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt wird, hat der für das österreichische Labor Verantwortliche der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Wege des Bundesamtes für Ernährungssicherheit die Art der Prüftätigkeit zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20000778

Dokumentnummer

NOR40200835

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