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§ 2 Augenoptik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  4. 4. Arbeitsrichtlinien der Augenoptik unter Berücksichtigung des Gesundheitsrechtes sowie der sonstigen Rechte, Pflichten und gesetzlichen Vorschriften anwenden,
  5. 5. Sehhilfen auswählen, anfertigen und anpassen sowie die Kunden im Gebrauch und der Pflege von Sehhilfen unterweisen,
  6. 6. Sehschärfe prüfen und die dafür relevanten biometrischen Daten erheben sowie Kostenvoranschläge entsprechend den ärztlichen Verordnungen erstellen,
  7. 7. Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten,
  8. 8. Wirtschaftliche Zusammenhänge eines Augenoptikerbetriebes erfassen (Dokumentation von Aufträgen, Preisauszeichnung und Kalkulation, Kundenberatung),
  9. 9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.

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