Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
- 4. Arbeitsrichtlinien der Augenoptik unter Berücksichtigung des Gesundheitsrechtes sowie der sonstigen Rechte, Pflichten und gesetzlichen Vorschriften anwenden,
- 5. Sehhilfen auswählen, anfertigen und anpassen sowie die Kunden im Gebrauch und der Pflege von Sehhilfen unterweisen,
- 6. Sehschärfe prüfen und die dafür relevanten biometrischen Daten erheben sowie Kostenvoranschläge entsprechend den ärztlichen Verordnungen erstellen,
- 7. Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten,
- 8. Wirtschaftliche Zusammenhänge eines Augenoptikerbetriebes erfassen (Dokumentation von Aufträgen, Preisauszeichnung und Kalkulation, Kundenberatung),
- 9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
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