vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Augenoptik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Lehrberuf Augenoptik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Augenoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form ( Augenoptiker oder Augenoptikerin) zu bezeichnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)