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§ 12 Augenoptik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Augenoptik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.

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