§ 0
Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen
Kurztitel
Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1947
Inkrafttretensdatum
31.12.1947
Langtitel
Verordnung der Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 1947 über die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.
StF: BGBl. Nr. 264/1947
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz) wird verordnet:
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