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§ 28 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 28

Wer ein entzogenes Vermögen in seiner Macht oder Gewahrsame hatte, ist verpflichtet, dem geschädigten Eigentümer Auskunft über dessen Verbleib zu geben. Im Falle der Weigerung hat ihm die nach seinem Wohnsitze zuständige Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] die Ablegung eines Eides darüber, was ihm über den Verbleib des Vermögens bekannt ist, aufzutragen, sofern der geschädigte Eigentümer das Vorliegen der Voraussetzungen der Auskunftspflicht glaubhaft macht. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 47 ff. Exekutionsordnung sinngemäß Anwendung.

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