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Art. 1 § 9 ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Privatisierungsverfahren

§ 9.

(1) Die ÖBAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen, für die ein Privatisierungsauftrag im Sinne von § 8 Abs. 1 erteilt ist, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖBAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖBAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.

(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 96/2018)

Schlagworte

Wirtschaftsstandort

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210472

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