96. Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2015, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I samt Überschrift lautet:
„Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG“
2. Die Überschrift zu § 1 lautet:
„Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital“
3. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß §§ 245 ff des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. § 247 AktG und § 248 Abs. 1 letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar.“
4. § 1 Abs. 2 lit. a bis e lautet:
„a) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖBAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
b) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 7 Abs. 3, 4 und 5,
c) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich gemäß § 7 Abs. 5,
d) das Beteiligungsmanagement von nicht im Eigentum der ÖBAG stehenden Unternehmen gemäß § 7a (externes Beteiligungsmanagement),
e) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1.“
5. In § 1 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „in den Gesellschaftsvertrag“ durch die Wortfolge „in die Satzung“ ersetzt.
6. § 1 Abs. 2a entfällt.
7. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt.“
8. In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Geschäftsanteile“ durch das Wort „Anteile“ ersetzt.
9. § 1 Abs. 4 und 5 entfallen.
10. Die Überschrift zu § 2 lautet:
„Hauptversammlung“
11. In § 2 wird das Wort „Generalversammlung“ durch das Wort „Hauptversammlung“ ersetzt.
12. §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:
„Aufsichtsrat
§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln.
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
§ 4. (1) Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt und abberufen (Kapitalvertreter). Die fachliche und persönliche Qualifikation dieser Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und höchsten Corporate Governance Standards zu entsprechen.
(2) Die Wahl der Kapitalvertreter erfolgt, wenn die Hauptversammlung bei ihrer jeweiligen Wahl nicht eine kürzere Funktionsperiode festlegt, bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.
(3) Als Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung die drei einen Monat vor der Hauptversammlung amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen zentralen Belegschaftsvertretungsorgans der drei im vorangegangenen Jahresabschluss umsatzmäßig größten börsenotierten Unternehmen, gewichtet nach dem von der ÖBAG jeweils gehaltenen Anteil am Grundkapital gewählt, an denen die ÖBAG anders als über ihre Standort-Investitionen gemäß § 7 Abs. 5 direkt oder indirekt beteiligt ist. Handelt es sich jedoch um einen Konzern im Sinne des § 15 Aktiengesetz, so ist der Vorsitzende der Konzernvertretung zu wählen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist jener Vorsitzende eines Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, allenfalls Betriebsrat) zu wählen, der die höchste Anzahl an Arbeitnehmern (Tag der Wahl des Zentralbetriebsrates bzw. Zentralausschusses bzw. Betriebsrates) im Inland vertritt. Das betreffende Belegschaftsvertretungsorgan kann bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung auch einen anderen Vertreter nominieren, der von der Hauptversammlung zu wählen ist. In diesem Fall muss der Nominierte Mitglied des entsendenden Belegschaftsvertretungsorgans sein.
(4) Die Wahl der gemäß Abs. 3 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet wird. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß Abs. 3 gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei gemäß Abs. 1 gewählten Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.“
13. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die von der ÖBAG in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten oder gemäß § 7a zu benennenden Aufsichtsratsmitglieder haben, unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen, den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen. Sofern der ÖBAG an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften oder Unternehmen gemäß § 7a Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.“
14. In § 5 Abs. 3 wird im ersten Halbsatz des ersten Satzes das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
15. In § 5 Abs. 3 erster Satz entfallen der Strichpunkt und die Wortfolge „das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB“.
16. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Vorschlag und die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
17. § 5 Abs. 5 und 6 entfallen.
18. § 6 samt Überschrift lautet:
„Vorstand
§ 6. (1) Die Geschäftsführung der ÖBAG obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie einer Geschäftsordnung, welche der Aufsichtsrat beschließt. Neben den in diesem Gesetz und in der Satzung festgelegten Aufgaben hat der Vorstand bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen wahrzunehmen und Verträge mit Dritten, welche die ÖBAG eingegangen ist, zu verwalten.
(3) Die Satzung und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen zur Geschäftsführung festlegen.
(4) Der Vorstand ist unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jederzeit über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG zu berichten, über Aufforderung dem Bundesminister für Finanzen sämtliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und vierteljährlich einen schriftlichen Bericht zu allen wesentlichen Fragen der ÖBAG sowie zum Beteiligungsmanagement gemäß §§ 7 und 7a zu erstatten. Darüber hinaus berichtet der Vorstand unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Verpflichtungen einmal jährlich schriftlich der Bundesregierung über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG.
(5) Die Funktion des Vorstands ist gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Vorstands ist vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Vorstands führt ein vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl zu bestellender interimistischer Vorstand die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz.“
19. In § 7 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
20. In § 7 Abs. 3 letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dadurch Beteiligungsschwellen von 25, 50 oder 75 Prozent der Anteile am stimmberechtigten Grundkapital überschritten werden.“ angefügt.
21. In § 7 Abs. 4 erster Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dieser Erwerb nicht nach den Bestimmungen des Abs. 5 erfolgt.“ angefügt.
22. In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Zu beachten ist hierbei“ durch die Wortfolge „Hierbei ist anzustreben“ ersetzt.
23. § 7 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
24. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist die ÖBAG, entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft, mit der Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten zur Stärkung österreichischer Interessen im internationalen Standortwettbewerb betraut. Zu diesem Zweck ist sie ermächtigt, Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen einzugehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme derartiger Beteiligungen oder Verpflichtungen bedarf der Evaluierung und Zustimmung eines Beteiligungskomitees, welches bei der ÖBAG einzurichten ist. Das Beteiligungskomitee besteht aus zumindest fünf und höchstens neun von den Organen der ÖBAG unabhängigen Personen mit einschlägiger Erfahrung. Die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex für Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsprechen. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees dürfen in einem Unternehmen im Sinne des zweiten Satzes weder Organfunktionen ausüben noch sonstige Interessen an diesem Unternehmen haben. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG ernannt; für deren Funktionsperiode und Ersatzwahl gilt § 4 Abs. 2, für deren Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gilt § 99 AktG sinngemäß. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Das eingesetzte Kapital ist aus den Dividenden und Erlösen der ÖBAG zu finanzieren. Der Bundesminister für Finanzen hat Höchstgrenzen für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen und Garantien festzulegen und dem Vorstand der ÖBAG schriftlich mitzuteilen. Eine durch ein konkretes Projekt bedingte Überschreitung der darin festgelegten Limits für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen oder Garantien bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen aufgrund einer begründeten Empfehlung des Beteiligungskomitees. Die schriftliche Mitteilung und jede Änderung der Limits ist auf der Internetseite der ÖBAG zu veröffentlichen.
(6) Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen gemäß Abs. 4 und 5 in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 des Eigenkapitalersatz-Gesetzes - EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, ist ausgeschlossen.“
25. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Externes Beteiligungsmanagement
§ 7a. (1) Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung des Beteiligungsmanagements in Bezug auf sonstige im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBAG hat in diesem Fall die Grundsätze gemäß § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die ÖBAG übernimmt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG. Das Eigentum des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, Art. 2, bleibt unberührt.“
26. § 8 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
27. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
28. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) In Erfüllung eines Beschlusses der Bundesregierung gemäß Abs. 1 sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBAG sowie die Interessen des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBAG, angemessen zu berücksichtigen.“
29. In § 9 Abs. 1 und 2 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
30. § 9 Abs. 4 entfällt.
31. § 9a lautet samt Überschrift:
„Übertragung der Anteilsrechte an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.
§ 9a. (1) Die vom Bund an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.
(2) Die Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
(3) Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Abs. 1 gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
(5) Bei der Ausübung von Gesellschafterrechten an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. sind die Unternehmensorgane der ÖBAG an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(6) Der gemäß § 14 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, zugunsten des Bundes bestehende Nachbesserungsanspruch und die zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und dem Bund getroffenen vertraglichen Regelungen (Nachbesserungsvereinbarungen) zur Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie zu den Zahlungsmodalitäten können durch den Bundesminister für Finanzen an die ÖBAG übertragen werden.“
32. § 9b samt Überschrift lautet:
„Übertragung der Anteilsrechte an der APK Pensionskasse AG
§ 9b. (1) Die vom Bund an der APK Pensionskasse AG gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.
(2) Die Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem anteiligen Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
(3) Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Abs. 1 gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.“
33. In § 9c wird das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
34. § 9c wird folgender letzter Satz angefügt: „§ 9a Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“
35. In § 10 Abs. 1 und 8 und § 11 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
36. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „des GmbH-Gesetzes“ durch das Wort „Aktiengesetzes“ ersetzt.
37. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die ÖBAG nicht anzuwenden.“
38. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267c des Unternehmensgesetzbuchs) sind auf die ÖBAG nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuchs keine Anwendung.“
39. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Wird der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die ÖBAG direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG mehr als zwölf Aufsichtsratssitze innehat. Die Höchstzahlen für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten beziehungsweise von Aufsichtsratsvorsitzen gemäß § 86 Abs. 2, 4 und 6 des Aktiengesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.“
40. § 11 Abs. 6 lautet:
„(6) Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die ÖBAG und eine allfällige Tochtergesellschaft gemäß § 7 Abs. 5 nicht anzuwenden.“
41. Die Überschrift zu § 12 lautet:
„Rechtsnachfolge PTBG/PTA“
42. In § 12 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
43. § 14 erhält die Bezeichnung „§ 13.“.
44. In § 13 wird das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Vorstand“, das Wort „Gesellschafter“ durch das Wort „Aktionär“ und das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
45. Art. III bis V werden durch den folgenden Art. III ersetzt:
„Artikel III
Schlussbestimmungen“
46. Art. III § 14 samt Überschrift lautet:
„Verweise
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
47. Art. III § 15 samt Überschrift lautet:
„Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.“
48. Art. III § 16 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 16. Artikel I samt Überschrift, § 1 samt Überschrift, §§ 2 bis 4 samt Überschriften, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 erster Halbsatz des ersten Satzes, § 5 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 7 Abs. 5 und 6, § 7a samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 9a und 9b samt Überschriften, § 9c, § 10 Abs. 1 und 8, § 11 Abs. 1 bis 6, § 12 samt Überschrift, § 13, Art. III samt Überschrift, §§ 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 4 letzter Satz, § 8 Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 4, § 14, Art. IV und V, §§ 17 bis 19 samt Überschriften, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 37/2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
49. Art. III § 17 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Unternehmensgesetzbuchs betroffen sind;
b) der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des Artikels I § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 Abs. 2a;
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bund“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
3. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:
„. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz-FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 69/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird im ersten Halbsatz des zweiten Satzes die Wortfolge „Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB)“ durch die Wortfolge „Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
3. § 2 Abs. 3 zweiter Halbsatz des zweiten Satzes entfällt.
4. In § 3 Abs. 2 bis 5 wird jeweils das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.
5. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 3 erster Halbsatz des zweiten Satzes, § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2 bis 5 und § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 2 Abs. 3 zweiter Halbsatz des zweiten Satzes, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 69/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
Van der Bellen
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