Artikel 4
(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.
(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:
- a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder
- b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,
- wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR40007497
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
