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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

Artikel 4

(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:

  1. a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder
  2. b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,
  1. wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007497

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