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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

Artikel 3

Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratungen mit den im Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007496

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