Artikel 3
Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratungen mit den im Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR40007496
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