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Artikel 15 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

C. ZUSAMMENARBEIT

Artikel 15

In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Maßnahmen zu treffen, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007508

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)