Artikel 11
Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR40007504
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
