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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

Artikel 11

Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007504

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