Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung, oder
- b) Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20000602
Dokumentnummer
NOR40007244
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