vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 4

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung, oder
  2. b) Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000602

Dokumentnummer

NOR40007244

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)