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Artikel 3 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 3

Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000602

Dokumentnummer

NOR40007243

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