Ziele
§ 1.
Ziele dieser Verordnung sind
- 1. die Festlegung von Anwendungen, in denen Halone nach dem 1. Jänner 2000 noch eingesetzt werden dürfen („kritische Verwendungszwecke“),
- 2. die Sicherstellung, dass der Einsatz von Halonen auf „kritische Verwendungszwecke“ eingeschränkt wird,
- 3. die Erfassung von in Österreich zum Zeitpunkt 1. Jänner 2000 vorhandenen Halonbeständen,
- 4. die Sicherstellung, dass durch die Einrichtung einer nationalen Halonbank aus diesen Beständen Halone für „kritische Verwendungszwecke“ zur Verfügung stehen und
- 5. die Kontrolle und Reduktion von Emissionen in die Umwelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
20000471
Dokumentnummer
NOR40005426
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