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§ 64 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

10. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 64.

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 5a, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3 bis 5, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepasst werden.

(2) § 54 Abs. 2 ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form, Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert oder die neu in Betriebsvorschriften aufgenommen werden.

(3) Von Vorsignalen gemäß § 54 Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Eisenbahnen nach Maßgabe der Betriebsvorschriften Signalwiederholer oder Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.

(4) Von Ankündigungssignalen im Sinne des § 54 Abs. 6 kann bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt wird.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018 bestehenden Bahnsteige und bestehende nachrichtentechnische Anlagen müssen nicht an die Bestimmung des § 30 Abs. 7 letzter Satz bzw. § 22 Abs. 3 angepasst werden. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Oberleitungs-Omnibusse und deren Betriebsanlagen müssen nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204068

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