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§ 36 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Bremseinrichtungen

§ 36.

(1) Alle Fahrzeuge sind mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen und einer Feststellbremse auszurüsten. Die Betriebsbremsen sind voneinander unabhängig, wenn bei Störungen innerhalb einer Betriebsbremse die Wirksamkeit der anderen Betriebsbremse erhalten bleibt. Ihre Wirksamkeit muss auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.

(2) Die Betriebsbremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuerungen so aufeinander abgestimmt sein, dass

  1. 1. Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),
  2. 2. Fahrzeuge und Züge von straßenabhängigen Bahnen im Gefahrenfall möglichst rasch bis zum Stillstand verzögert werden können (Gefahrenbremsung),
  3. 3. der Kraftschluss zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenützt werden kann (Gleitschutz) und
  4. 4. sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepasst sind.

(3) Bei Ausfall einer Betriebsbremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nachAnlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.

(4) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, muss eine Betriebsbremse vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.

(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Dienstfahrzeugen gemäß Abs. 7, müssen mit den Betriebsbremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 2, erreicht werden (Gefahrenbremsung).

(6) Die Feststellbremse muss ein Abrollen des mit größter Nutzlast stillstehenden Fahrzeuges auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. Sie muss nach dem Federspeicherprinzip wirken. Ihre Bremskraft muss ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 müssen Dienstfahrzeuge, deren Geschwindigkeit bei straßenabhängigen Bahnen 30 km/h und bei straßenunabhängigen Bahnen 40 km/h nicht überschreiten darf, nur mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 1, Tabelle 1, erreicht werden.

(8) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert werden, dass der Zug das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsverhalten nach den Absätzen 2 bis 7 aufweist.

(9) Die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 für die mittleren Bremsverzögerungen müssen vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand bei trockenen Schienen und auf geradem ebenem Gleis mit unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden.

(10) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen. Die Zugtrennung muss dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.

(11) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtung darf in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung) und muss dem Fahrzeugführer angezeigt werden.

(12) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen an den Fahrzeugen vorhanden sein, die Entgleisungen erkennen können und diese in einem solchen Fall unmittelbar selbständig zum Stillstand bringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204048

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