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§ 56 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

§ 56.

(1) Jeder Zug muss während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn

  1. 1. Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden,
  2. 2. regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfassbaren Hindernissen frei ist,
  3. 3. zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
  4. 4. die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.

(3) Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.

(4) Lässt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204062

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