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§ 55 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Einsatz von Betriebsbediensteten

§ 55.

(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden,. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.

(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.

(4) Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten

  1. 1. Namen der Bediensteten,
  2. 2. Dienstbeginn und Dienstende und
  3. 3. besondere Vorkommnisse.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204061

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