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Artikel 8 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 8

(1) Für die Anwendung dieses Protokolls sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren; die Schriftstücke können in der Sprache des Absenders verfaßt werden.

(2) Auf Verlangen eines Beteiligten werden die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ersuchen gegen Vorauszahlung der Kosten auf irgendeine telegraphische Übermittlungsweise weitergeleitet. Der Absender hat sein Ersuchen schriftlich zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005229

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