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Artikel 6 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 6

Ist eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder durchgeführt oder ein Zwangvollstreckungsverfahren eingeleitet worden, so entsteht auf Grund dieses Protokolls dadurch kein dingliches Recht an dem Binnenschiff. Jedoch kann ein nach Eintragung der Beschlagnahme oder des Vollstreckungsverfahrens in das Register eingetragenes Recht demjenigen, der die Beschlagnahme beantragt hat, die Zwangsversteigerung betreibt oder das Binnenschiff in der Zwangsversteigerung ersteht, nicht entgegengehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005227

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