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Artikel 5 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 5

(1) Ist das Binnenschiff Gegenstand einer Sicherungsbeschlagnahme oder einer Zwangsvollstreckung, so sind diese Maßnahmen in das Eintragungsregister des Schiffs einzutragen; hiervon sind der Antragsteller und die aus früheren Eintragungen Begünstigten zu benachrichtigen. Das gleiche gilt bei Aufhebung der Beschlagnahme oder bei Beendigung des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Ist die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung in das Register einer anderen als der Vertragspartei, bei der das Binnenschiff Gegenstand einer Beschlagnahme oder einer Vollstreckung ist, vorzunehmen, so ersucht die Behörde oder die behördlich hierzu befugte Person, welche die Rechtsordnung des Staates der Beschlagnahme oder der Vollstreckung bezeichnet, um die Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005226

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