Artikel 17
Die zur Abwendung einer Sicherungsbeschlagnahme oder zum Zweck ihrer Aufhebung geleistete Kaution oder andere Sicherheit gilt in keinem Fall als Anerkennung des Rechts des Antragstellers oder als Verzicht auf Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005238
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