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Artikel 14 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 14

Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bestimmt die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, die Fälle und die Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Bewilligung sowie einer Aufhebung der Beschlagnahme.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005235

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