Artikel 14
Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bestimmt die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, die Fälle und die Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Bewilligung sowie einer Aufhebung der Beschlagnahme.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005235
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