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Artikel 11 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 11

(1) Der Antragsteller muß sein Recht und die in Artikel 10 erwähnte Gefahr glaubhaft machen. Das Gericht kann die Bewilligung von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig machen.

(2) Ist nach den Umständen anzunehmen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung sein Recht nicht glaubhaft machen kann, so kann das Gericht dennoch die Sicherungsbeschlagnahme bewilligen, wobei es die Bewilligung von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig machen muß.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005232

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