Artikel 11
(1) Der Antragsteller muß sein Recht und die in Artikel 10 erwähnte Gefahr glaubhaft machen. Das Gericht kann die Bewilligung von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig machen.
(2) Ist nach den Umständen anzunehmen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung sein Recht nicht glaubhaft machen kann, so kann das Gericht dennoch die Sicherungsbeschlagnahme bewilligen, wobei es die Bewilligung von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig machen muß.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005232
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