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Artikel 10 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 10

(1) Die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs ist nur mit Bewilligung des Gerichts des Staates zulässig, in dem sie durchgeführt werden soll. Die Bewilligung, die, wenn es die Rechtsordnung des bezeichneten Staates vorsieht, auch nachträglich gegeben werden kann, wird erteilt, wenn Gefahr besteht, daß für den Antragsteller ohne sofortige Maßnahmen die Sicherung der Durchsetzung seines Rechts ungewiß oder wesentlich schwieriger sein würde.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Recht des Antragstellers ein dingliches Recht oder eine durch ein solches Recht gesicherte Forderung ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005231

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