vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 8

Ist nach der Rechtsordnung der Vertragspartei, in deren Register eine Hypothek eingetragen ist, der Gläubiger auf Grund einer aus dem Register ersichtlichen Klausel der die Hypothek begründenden Urkunde in den Besitz des Binnenschiffs eingewiesen, so werden die Rechte, die er durch die Besitzeinweisung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei erlangt, im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien als eine Wirkung der Hypothek anerkannt, sofern die Besitzeinweisung im Register eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005210

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)