Artikel 7
Die Eintragung der Hypothek muß mindestens enthalten:
- a) den Betrag der Hypothek und, wenn die Zinsen zu diesem Betrag hinzukommen, den Zinsfuß;
- b) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Gläubigers;
- c) die Fälligkeitsbedingungen oder eine Verweisung auf die bei der Registerbehörde hinterlegte Urkunde, in der diese Bedingungen festgesetzt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000462
Dokumentnummer
NOR40005209
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