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Artikel 12 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 12

(1) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß im Falle der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffs die Gerichtskosten, die durch das Zwangsversteigerungsverfahren entstanden sind, dem Versteigerungserlös vor dessen Verteilung an die Gläubiger, auch wenn diese privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, entnommen werden; sie kann in diese Gerichtskosten die Verwahrungskosten und die Kosten der Verteilung des Versteigerungserlöses, aber nicht die Kosten des Verfahrens zur Erlangung des vollstreckbaren Titels einbeziehen.

(2) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß im Falle des Verkaufs eines gestrandeten, manövrierunfähigen oder gesunkenen Binnenschiffs, das die Behörden im öffentlichen Interesse haben wegschaffen lassen, die Kosten der Wegschaffung im Range vor den Rechten der Gläubiger, auch wenn diese privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, dem Verkaufserlös entnommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005214

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