Anlage 4
Notzeichen
- 1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:
- a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;
- b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;
- c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;
- d) das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);
- e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort „Mayday“;
- f) das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;
- g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;
- h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;
- i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;
- j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;
- k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;
- l) das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;
- m) das Sprechfunk-Alarmzeichen;
- n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale.
- 2. Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.
- 3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen:
- a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);
- b) ein Seewasserfärber.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000443
Dokumentnummer
NOR40004906
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