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Artikel 36 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 36

— Regel 36

Aufmerksamkeitssignale

Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004900

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