Artikel 36
— Regel 36
Aufmerksamkeitssignale
Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000443
Dokumentnummer
NOR40004900
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