Artikel 32
— Teil D
Schall- und Lichtsignale
Regel 32
Begriffsbestimmungen
a) Der Ausdruck „Pfeife“ bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.
b) Der Ausdruck „kurzer Ton“ bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c) Der Ausdruck „langer Ton“ bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.
Schlagworte
Schallsignal
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000443
Dokumentnummer
NOR40004896
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