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Artikel 32 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 32

— Teil D

Schall- und Lichtsignale

Regel 32

Begriffsbestimmungen

a) Der Ausdruck „Pfeife“ bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.

b) Der Ausdruck „kurzer Ton“ bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.

c) Der Ausdruck „langer Ton“ bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.

Schlagworte

Schallsignal

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004896

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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