Artikel 28
— Regel 28
Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20000443
Dokumentnummer
NOR40004892
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