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Artikel 22 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 22

— Regel 22

Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

  1. a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
  1. Topplicht, 6 Seemeilen;
  2. Seitenlicht, 3 Seemeilen;
  3. Hecklicht, 3 Seemeilen;
  4. Schlepplicht, 3 Seemeilen;
  5. weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
  1. b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
  1. Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
  2. Seitenlicht, 2 Seemeilen;
  3. Hecklicht, 2 Seemeilen;
  4. Schlepplicht, 2 Seemeilen;
  5. weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
  1. c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
  1. Topplicht, 2 Seemeilen;
  2. Seitenlicht, 1 Seemeile;
  3. Hecklicht, 2 Seemeilen;
  4. Schlepplicht, 2 Seemeilen;
  1. weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004886

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