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Artikel 1 Unterhaltungsansprüche im Ausland - Geltendmachung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2000

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kolumbien am 10. November 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 77/1997) hinterlegt.

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