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§ 9 KVV 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Bewerbungsvergabe

§ 9

(1) Die in Folge

  1. 1. von Kontingentaufstockungen,
  2. 2. der Vergabe gemäß § 7,
  3. 3. von nicht erfolgten Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 2 sowie
  4. 4. von Zurücklegungen

    zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind unter allen Bewerbern aufzuteilen.

(2) Die Vergabebehörde hat die gemäß Abs. 1 zu vergebenden Kontingenterlaubnisse zu gleichen Teilen unter allen Bewerbern aufzuteilen, jedoch erhält jeder Unternehmer höchstens die beantragte Anzahl an Kontingenterlaubnissen. Entfällt auf den einzelnen Bewerber weniger als eine Kontingenterlaubnis, so sind die Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung bei der Vergabebehörde zu vergeben. Wenn sich bei der Berechnung der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Anzahl an Kontingenterlaubnissen Bruchteile von Kontingenterlaubnissen ergeben, sind diese zunächst bei der Vergabe unberücksichtigt zu lassen; sodann sind die restlichen Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung zu vergeben.

(3) Hinsichtlich der Vergabe von zurückgelegten Kontingenterlaubnissen, die nicht mehr zum nächsten Stichtag zuerkannt werden können, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. Für die Vergabe dieser Kontingenterlaubnisse gilt Abs. 2.

(4) Hinsichtlich der Vergabe von Kontingenterlaubnissen, die nicht gemäß Abs. 2 vergeben wurden, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. In diesem Fall sind die Kontingenterlaubnisse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Anzahl in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen in der beantragten Anzahl auszugeben.

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